Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Nachstehende Bestimmungen gelten für sämtliche Beratungsangebote der M & B und für sämtliche Verträge der M & B mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von M & B angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen. Soweit Beratungsverträge oder -angebote der M & B Bestimmungen enthalten, die von den allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

 2. M & B ist bemüht, alle Projekte erfolgsorientiert durchzuführen. Gegenstand des Auftrags ist immer die vereinbarte Leistung, nicht ein Erfolg. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen bestimmen und verantworten wir die Art der Ausführung des Projektes. Wir sichern den vollen Einsatz unserer Berater zu. Die Ergebnisse unserer Tätigkeit und unsere Empfehlungen werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, gegeben und sollen die Grundlage für eigenverantwortliche unternehmerische Entscheidungen des Kunden bilden.

 3. M & B benötigt zur erfolgreichen Durchführung seiner Tätigkeit die vereinbarte Mitwirkung des Kunden. Diese Mitwirkung umfasst insbesondere die rechtzeitige Ausführung der vereinbarten Mitwirkungshandlungen, die Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Unterlagen und Sachmittel sowie sonstige Unterstützung auf Kosten des Kunden. Wird ein Projekt in Phasen durchgeführt, die aufeinander aufbauen, ist der Kunde verpflichtet, auf Wunsch von M & B kurzfristig abgeschlossene Phasen zu prüfen und zu billigen, um so eine reibungslose Weiterarbeit zu ermöglichen. 14 Tage nachdem M & B dem Kunden den Abschluss einer Projektphase oder eines Projekts schriftlich angezeigt hat, gilt die abgeschlossene Phase oder das Projekt als vom Kunden geprüft und gebilligt, sofern nicht zuvor der Kunde mögliche Einwände gegenüber M & B schriftlich geltend gemacht hat.

 4. Wenn die von M & B übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit den EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der M & B-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden kann (Datensicherung).

 5. M & B wird alle Personen, die mit der Durchführung des Auftrags betraut sind, zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen und Informationen – auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses – verpflichten.

 6. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. M & B übernimmt übertragene Aufgaben nach vorheriger Untersuchung der Ausgangssituation, in welcher Ziel des Vorhabens und voraussichtlich erforderlicher Beratungsaufwand ermittelt wird. Liegt aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder unzureichender Mitarbeit des Kunden der Arbeitsumfang erheblich über den abgeleiteten Schätzungen, ist M & B zu einer gesonderten Vereinbarung bzgl. einer am tatsächlichen Arbeitsaufwand orientierten Erhöhung auch fest vereinbarter Honorare berechtigt. Als erheblich gilt eine Abweichung des tatsächlichen Aufwandes von der Schätzung um mehr als 5 %. Die genannten Honorare sind nach Festlegung im jeweiligen Angebot inklusiv oder exklusiv Reisekosten, Spesen und ggf. Nebenkosten des M & B-Service-Centers zu verstehen. M & B behält sich für den Fall der Nichtzahlung auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem geltenden Bundesbankdiskontsatz vor. Der Nachweis eines im Einzelfall höheren oder niedrigeren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 7. Die Einhaltung der durch M & B zugesagten Leistungsfristen setzt voraus, dass sämtliche Einzelheiten des Auftrags bei Projektbeginn geklärt sind und der Kunde alle von ihm beizustellenden Leistungen vereinbarungsgemäß realisiert und ggf. die vereinbarte Vorauszahlung geleistet hat. Kann M & B eine Frist wegen Ereignissen, die außerhalb ihres Einflusses liegen, nicht einhalten, so wird diese angemessen verlängert. Dauern die störenden Ereignisse länger als drei Monate, so ist M & B berechtigt, den Vertrag ganz oder zum Teil zu kündigen. Gerät M & B durch mindestens grobe Fahrlässigkeit oder schuldhafte Verletzung wesentlicher Auftragspflichten in Verzug, so kann der Kunde – sofern ihm nachweislich ein Schaden erwachsen ist – unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung bis zur maximalen Höhe des typischen, für uns voraussehbaren Schadens verlangen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet M & B der Höhe nach nur bis zum Entgelt für die laufende Leistungsphase. Der Kunde ist daneben unter den gleichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag bezüglich noch fehlender Teile der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer M & B gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt.

 8. Sollte M & B trotz des nicht geschuldeten Erfolges unter bestimmten Umständen zur Gewährleistung verpflichtet sein, beschränkt sich diese Gewährleistungspflicht nach Wahl M & B auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung für die betreffende Projektphase. Bei Fehlschlagen angemessener Nachbesserungsversuche oder von Ersatzleistungen ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, soweit erbrachte fehlerfreie Teilleistungen für den Kunden nicht mehr von Interesse sind. Weitere Ansprüche des Kunden gegen M & B oder ihre Mitarbeiter sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden einschließlich der Kosten, die der Kunde zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistung aufgewendet hat, soweit nicht gegebene besondere Zusicherungen ausdrücklich den Zweck hatten, vor solchen Mangelfolgeschäden zu schützen.

 09. Der Kunde kann den Auftrag jeweils bis zum Abschluss von eventuell vereinbarten Phasen eines Gesamtprojekts mit Monatsfrist kündigen. In diesem Fall rechnet M & B die bis zum Ablauf der betreffenden Phase anfallenden Kosten ab und übergibt die bis dahin angefallenen Aufzeichnungen über Teilergebnisse des Beratungsauftrags.

 10. M & B-Angebote sind freibleibend. Verträge kommen mit Auftragsbestätigung durch M & B zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen des Vertrags bedingen ebenfalls schriftliche Bestätigung, wobei Briefwechsel genügt. Ansprüche aus diesem Vertrag sind nur mit Zustimmung des Vertragspartners abtretbar. Bei Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung bleiben die weiteren Bedingungen wirksam. Es gilt deutsches Recht. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, ist Mülheim an der Ruhr als Gerichtsstand vereinbart oder nach Wahl M & B der Sitz des Kunden. Mülheim an der Ruhr, den 18.09.2000